AKTUELLE RATGEBER-THEMEN Was ändert sich 2027? Die geplante EEG-Novelle

Hinweis: Entwurfsstand. Dieser Beitrag beschreibt einen Gesetzentwurf, der noch nicht verabschiedet ist. Die genannten Zahlen zur geplanten Neuregelung können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern. Verbindlich sind ausschließlich die jeweils geltenden Fördersätze der Bundesnetzagentur. Stand dieses Beitrags: 5. August 2026.

Was heute gilt

Wer eine Photovoltaik-Anlage auf einem Gebäude in Betrieb nimmt, erhält für den Strom, den er nicht selbst verbraucht, eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung. Entscheidend ist dabei der Tag der Inbetriebnahme, nicht der Tag der Beauftragung oder der Bestellung. Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten bei Überschusseinspeisung folgende Sätze:

  • bis 10 kW: 7,70 ct/kWh
  • bis 40 kW: 6,66 ct/kWh
  • bis 100 kW: 5,44 ct/kWh

Bei Volleinspeisung, also wenn der gesamte Strom ins Netz geht und nichts selbst verbraucht wird, liegen die Sätze im selben Zeitraum bei 12,22 ct/kWh bis 10 kW sowie bei 10,24 ct/kWh bis 40 und bis 100 kW.

Die Staffelung wirkt anteilig. Bei einer Anlage mit 15 kW werden also nicht alle Kilowattstunden mit dem niedrigeren Satz vergütet, sondern die ersten 10 kW Leistung mit dem höheren und die restlichen 5 kW mit dem niedrigeren Satz. Der einmal erreichte Satz wird ab Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres festgeschrieben. Für später gebaute Anlagen sinkt er halbjährlich um ein Prozent.

Was der Kabinettsentwurf vorsieht

Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung des EEG beschlossen. Der Kern: Für neu errichtete Anlagen soll die feste Einspeisevergütung zum 1. Januar 2027 entfallen und durch ein Modell ersetzt werden, das sich stärker am Marktgeschehen orientiert. Im Entwurf stehen dazu unter anderem folgende Größen:

  • ein anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh
  • eine Übergangszahlung von rund 5,2 ct/kWh
  • ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh
  • ein gestaffelter Zugang: 2027 zunächst für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 und 2030 unter 7 kW
Der entscheidende Punkt ist die Dauer, nicht die Höhe

Wer nur auf die Cent-Beträge schaut, übersieht das Wesentliche. Die Vergütungshöhe unterscheidet sich gar nicht so dramatisch von heute. Der große Unterschied liegt im Zeitraum: Die Zahlung soll längstens bis zum Ende des 36. Kalendermonats nach Inbetriebnahme laufen. Das sind rund drei Jahre statt der bisherigen zwanzig.

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung verschiebt das die Gewichte deutlich. Die Einspeisung wird zur Nebeneinnahme, der selbst verbrauchte Strom zum eigentlichen Ertrag. Denn jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Strom, der sonst zum Haushaltstarif eingekauft werden müsste, und dieser Vorteil läuft über die gesamte Lebensdauer der Anlage weiter. Anlagen, die auf einen hohen Eigenverbrauch ausgelegt sind, also mit passend dimensioniertem Speicher, mit Wärmepumpe oder Wallbox und mit Verbräuchen, die sich in die Mittagsstunden verlagern lassen, reagieren auf eine solche Änderung entsprechend gelassen.

Bestandsanlagen bleiben unberührt

Wer bereits eine Anlage betreibt, ist von dem Entwurf nicht betroffen. Die Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme galt, bleibt für den gesamten Vergütungszeitraum bestehen. Das ist im EEG so angelegt und wird nach dem vorliegenden Entwurf auch nicht angetastet.

Wie wir damit umgehen

Wir halten es für richtig, über diesen Entwurf offen zu informieren, und für falsch, daraus Zeitdruck zu machen. Das Gesetz ist nicht verabschiedet. Der Bundestag befasst sich nach der Sommerpause damit, und im parlamentarischen Verfahren werden Entwürfe regelmäßig verändert. Wer eine Anlage plant, sollte wissen, dass der Zeitpunkt der Inbetriebnahme über die Vergütung entscheidet, und diesen Punkt in die eigene Planung einbeziehen. Eine Investition allein wegen eines Stichtags zu beschleunigen, halten wir dagegen nicht für eine gute Grundlage.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich Ihr Vorhaben unter den heutigen und unter den geplanten Bedingungen rechnet, sprechen Sie uns an. Wir rechnen das für Ihr Dach gerne beide Male durch.

Quellen
  • Die aktuell geltenden Fördersätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur unter EEG-Förderung und -Fördersätze. Dort stehen auch die Sätze für früher in Betrieb genommene Anlagen.
  • Die Angaben zum Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 sind dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens entnommen. Den Verfahrensstand und den Gesetzestext selbst veröffentlichen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Deutsche Bundestag.

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