Seit dem 01. Januar 2023 gilt in Niedersachsen die sogenannte Solardachpflicht. Rechtsgrundlage ist § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), eingeführt und erweitert über das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG). Das Bundesland will damit seine Zielerreichung unterstützen, um bis 2040 klimaneutral zu werden.
Die Photovoltaik-Pflicht gilt für alle neu gebauten Häuser im Geltungsbereich der NBauO, die über eine Dachfläche von 50 m² oder mehr verfügen. Bestehende Gebäude fallen ebenfalls unter diese Regelung, sofern das jeweilige Dach zuvor in größerem Umfang saniert (auch teilweise) oder sogar grundlegend neu belegt wurde. Dies ist auch bei Aufstockungen oder Anbauten in der Regel immer der Fall.
Von der Pflicht betroffen sind Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen, also Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Mehrfamilienhäuser, Gewerbebauten, Vereinsheime, Sporthallen usw. Zeitlich entscheidend ist das Datum zu dem der jeweilige Bauantrag bzw. die Bauanzeige eingereicht wurde: Für rein gewerblich genutzte Bauten gilt die Photovoltaik‑Pflicht bereits für Anträge seit dem 01. Januar 2023. Für Wohngebäude wurde sie ab 01. Januar 2025 eingeführt und für sonstige Nichtwohngebäude besteht sie seit dem 01. Januar 2024.
Alle Dächer die unter diese Kriterien fallen, müssen mindestens zur Hälfte (50% oder mehr) mit Photovoltaik-Modulen belegt werden. Als Bemessungsgrundlage gelten sämtliche Dachflächen von der Traufe bis zum First sowie Ortgang zu Ortgang, egal in welche Himmelsrichtung sie zeigen – auch nördlich ausgerichtete, stark verschattete Bereiche oder durch Gauben, Fenster, Antennen und Lüfter bereits anderweitig belegte Flächen müssen mitgerechnet werden.
Einschränkungen und Ausnahmen gibt es wenige: Eine davon ist gegeben, sofern der Denkmalschutz, spezielle Brandschutzvorgaben oder andere öffentlich‑rechtliche Pflichten widersprechen. Eine Weitere ist bei „technischer Unmöglichkeit“ gegeben, damit meint das Gesetz bspw. mit Reet oder Glas eingedeckte sowie statisch nicht ausreichend stabil gebaute Dächer. Sofern eine PV-Anlage wirtschaftlich nicht vertretbar ist muss dies nachgewiesen werden, wobei als rechnerische Grundlage der Amortisationszeitraum von 20 Jahren für den Betrieb einer Volleinspeiser-Anlage maßgeblich ist. Eine vorhandene oder geplante solarthermische Anlage reduziert die Pflichtfläche entsprechend ihrer Größe in m², sofern sie sich auf demselben Dach befindet.
Verantwortlich für die Einhaltung der Solardachpflicht ist immer der Bauherr/die Bauherrin, in der Regel also typischerweise der Eigentümer oder Projektentwickler. Architekten, Dachdecker, Hausbau- oder Elektrofirmen sowie Solar-Installateure sollten bei entsprechenden Vorhaben fachlich beraten, tragen aber schlussendlich nicht die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Die Einhaltung der PV‑Pflicht wird im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Anzeigeverfahrens vorab geprüft. Die Bauaufsichtsbehörden können dabei Nachweise verlangen, dass die solare Stromerzeugungsanlage wirklich errichtet wurde. Wer ohne eine PV‑Anlage in erforderliche Größe baut, riskiert baurechtliche Konsequenzen wie Nachrüstungsanordnungen oder Bußgelder.
Alle Details zur Solardachpflicht sind inklusive eines FAQs sind auf der Webseite der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen nachzulesen.