In Deutschland gibt es für dachseitige Montagen von Photovoltaik-Anlagen keine pauschale gesetztliche Pflicht zur Aufstellung eines Baugerüstes. Aus Gründen des Arbeitsschutzes ist die Aufstellung dennoch so gut wie immer sinnvoll und im Regelfall sogar erforderlich. Sobald eine gefährliche Arbeitshöhe zum umgebenden Bodenniveau überschritten wurde, schreiben deutsche Gesetze und Verordnungen sichere Zugangs- und Absturzsicherungsmittel vor.
In der Praxis heißt das, wenn Arbeiten auf Dächern in Höhen über 2 m, zusätzlicher Neigung oder unwegsamen Zugang stattfinden, dann ist ein Gerüst die sinnvollste Sicherheitsmaßnahme. Bei Traufhöhen unter 2 m, guter Zugänglichkeit, überschaubarem Aufwand wie Wartung/Reinigung oder Flachdächern mit niedriger Gefährdung, können alternative Sicherungssysteme wie Leitern, Rollgerüste, Plattformen, temporäre Geländer, Auffangnetze, Gurtzeug oder ähnliches eingesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen, Haftung und Strafen
Sobald bei der Montage einer Photovoltaikanlage Arbeiten in relevanter Absturzhöhe ab 2 m durchgeführt werden, greifen verschiedene Rechtsgrundlagen:
- die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz)
- die Pflicht zur Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen (§ 4 ArbSchG)
- und die Verantwortung des Installationsbetriebs für die Sicherheit seiner Beschäftigten
Der Installateur trägt die Hauptverantwortung, dass alle Arbeiten sicher durchgeführt werden können und ein Gerüst, Sicherungssystem oder eine gleichwertige, angemessene Schutzmaßnahme getroffen wurde.
Der Bauherr ist nicht automatisch haftbar, aber nicht aus der Verantwortung. Hat der Bauherr ein Fachunternehmen wie Gast & Partner beauftragt, darf er/sie grundsätzlich davon ausgehen, dass das Unternehmen die Arbeiten fachgerecht und sicher ausführt. Würde ein Bauherr dagegen die ausführende Firma unter Druck setzen, bspw. mit der Anweisung „Das Gerüst ist zu teuer – sparen wir uns das – bitte ohne anbieten – macht der Wettberwerb ja auch.“, käme der Bauherr in eine Mitverantwortung und würde im Schadensfall ebenfalls haften.
Für Aufträge ohne notwendige Sicherheitsvorkehrungen steht Gast & Partner keinesfalls zur Verfügung, wohl wissend das dies in der Praxis bei anderen, ggf. dadurch billigeren Anbietern unserer Branche nicht genauso stringent gehandhabt wird.
Sobald ein Bauherr darüber hinaus Eigenleistungen oder Hilfspersonen einsetzt, wird er faktisch auch zum Arbeitgeber und die Arbeitsschutzpflicht geht auf ihn/sie über. In diesem Fall kann er/sie direkt für Verstöße haftbar gemacht werden. Sobald ein Bauherr für die Baustellensicherheit verantwortlich ist, bspw. bei gewerblichen Dächern mit mehreren Firmen auf dem Dach, gilt zusätzlich die Baustellenverordnung. Der Bauherr ist dann verpflichtet einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu benennen, der alle Sicherheitsmaßnahmen überwacht.
Im Falle von Zuwiderhandlungen drohen Strafzahlungen und andere behördliche Maßnahmen. Sollten unsichere Arbeitsbedingungen von der Berufsgenossenschaft oder Arbeitsschutzbehörde festgestellt werden, können Bußgelder von mehreren zehntausend Euro verhängt und die Arbeiten vor Ort direkt untersagt werden. Dies kann nicht nur durch zufällige Baustellenprüfungen vorkommen, häufig werden Behörden auch von Nachbarn oder aufmerksamen Passanten auf gefährliche Arbeitsbedingungen aufmerksam gemacht, die dann gezielt auf Monteure/Bauherren vor Ort zugehen.
Wiederholte oder vorsätzliche Verstöße können zu langfristigen Baustellenstilllegungen und sogar Betriebsschließungen führen, insofern können fehlende Gerüste zu einem existenziell gefährlicher Thema für Installationsbetriebe werden.
Nicht jedes Gerüst ist zulässig
Ein Punkt der oft übersehen wird, aber rechtlich wie praktisch ebenfalls entscheidend ist: Es darf nicht einfach irgendein Gerüst sein. Für Photovoltaik-Installationen auf Dächern gelten ganz klare Anforderungen an Art, Aufbau und Zulassung des Gerüsts. Ein simples Fassadengerüst reicht in der Regel nicht aus.
Ein normales Fassadengerüst ist dafür ausgelegt, an der Wand entlang zu arbeiten – also für Maler-, Putz- oder Fassadenarbeiten. Bei der Montage einer Photovoltaik-Anlage bewegen sich die Monteure dagegen auf oder direkt am Dach, oft mit Werkzeugen, Modulen und Material. Die Höhe eines solchen Gerüsts ist daher meist eine zusätzliche Gerüstlage höher, sie werden zudem mit einem Seitenschutz zur Dachkante und einer Dachfangvorrichtung gegen Abstürze von Mensch und Material ausgestattet. Auch die Belastung dieser Gerüstklasse wurde dem Materialtransport von mehreren hundert Kilo oder mehr Dach angepasst.
Für Dacharbeiten gilt die technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121, Teil 1) sowie die DGUV-Regel 101-038 („Bauarbeiten“) sowie 101-001 („Arbeiten auf Dächern“) mit folgenden Anforderungen:
- Dachfang- oder Dachdeckergerüst mit mindestens 1 m Seitenschutz über der Traufe
- mindestens Gerüstklasse 3 oder höher, also eine Belastbarkeit von 2,0 kN/m² oder mehr
- Gerüstsystem mit bauaufsichtlicher Zulassung nach DIN EN 12811
- keine improvisierte Konstruktionen wie Bretterauflagen oder Balkenverlängerung
- fachkundige Aufgestellung sowie Dokumentationspflicht
Zusammenfassung
Es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, dass bei jeder Photovoltaik-Anlage zwingend ein Gerüst aufgebaut werden muss. In der Praxis ist es in der Regel aber dennoch so gut wie immer sinnvoll, erhöht die Sicherheit für alle Beteiligten und spart Zeit bei der Montage. Sobald Arbeiten in Höhen mit einem Absturzrisiko stattfinden, greift rechtlich der Arbeitsschutz, dann ist immer eine geeignete Absicherung erforderlich. Alternative Sicherungsarten sind möglich, aber nur wenn die Gefährdung angemessen beurteilt wurde, im Einzelfall sind Dachform, Höhe, Zugang, Gebäudezustand, usw. vorab zu prüfen. In der Regel haftet das ausführende Unternehmen, aber auch Bauherren können in die Mithaftung kommen.